Am Ende einer jeden Zivilgerichtsverhandlung steht fest, wer die Gerichtskosten bezahlen muss: in aller Regel die unterlegene Partei. Doch wie verhält es sich mit den während des Prozesses entstandenen Dolmetscher- und Übersetzungskosten? Müssen diese von der unterlegenen Partei ebenfalls getragen werden, wenn sie überhaupt kein Interesse oder Bedürfnis an Sprachmittlung hatte?
Die Antwort lautet JA. Wenn ein Dolmetscher oder Übersetzer benötigt wird, so werden die Kosten für diesen generell vom Gericht als Auslage deklariert und den Gerichtskosten zugeschlagen. Diese müssen wie oben dargelegt vom „Verlierer“ getragen werden. Nur in seltenen Fällen werden die Gerichtskosten nicht nur der unterlegenen Partei, sondern aus Gründen der Billigkeit auch dem Prozessgewinner gerichtlich auferlegt.
Wie sieht es aus, wenn die Parteien sich einigen? Entfallen nicht die Gerichtskosten gänzlich bei einem Vergleich? JA und NEIN. Die Gerichtskosten entfallen tatsächlich bei einem Vergleich. Jedoch nicht die Auslagen des Gerichts. Dolmetscher- und Übersetzungskosten sind aber genau solche Auslagen. Diese werden im Falle einer Einigung der Parteien unter diesen aufgeteilt.
Wie sieht die Kostenübernahme im Falle eines Arbeitsgerichts aus? Generell werden die Gerichtskosten beim Arbeitsgericht in erster Instanz nach dem Gerichtskostengesetz ermittelt und getragen, genau wie im Falle eines normalen Zivilprozesses. Es gilt also auch hier: In aller Regel „zahlt“ der Verlierer.