Die primäre Aufgabe eines Ermächtigten Urkundenübersetzers besteht darin, beglaubigte bzw. bestätigte Übersetzungen von Schriftstücken für amtliche und gerichtliche Zwecke zu erstellen. Solche Übersetzungen werden ähnlich wie notarielle Urkunden mit Bescheinigungsvermerk, Siegel und Unterschrift versehen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Urkundenübersetzer mit notariellen Befugnissen ausgestattet wären. Rechtlich gesehen stellen beglaubigte bzw. bestätigte Übersetzungen keine „öffentlichen Beglaubigungen“, sondern einfache Zeugnisse mit Beweischarakter dar.
Einige unübersehbare Ähnlichkeiten zwischen den beiden Berufen bestehen trotzdem:
Notare und Urkundenübersetzer sind zur Unparteilichkeit gegenüber allen Beteiligten und zum vertraulichen Umgang mit allen Inhalten verpflichtet. Der Notar muss objektiv alle Rechtsfolgen beachten und die Beteiligten über etwaige Vor- und Nachteile des beurkundeten Rechtsgeschäfts aufklären. Auf die neutrale und unbefangene Stellung eines Notars muss sich jeder Bürger stets verlassen können.
Mit ermächtigten Übersetzern verhält es sich ähnlich: Der Originalwortlaut muss in der Fremdsprache stets inhaltlich korrekt wiedergegeben werden. Übersetzer dürfen keine Begriffe verwenden, die den Sinn des Originals verfälschen würden. Alle am Rechtsverkehr beteiligten Personen müssen sich jederzeit darauf verlassen können, dass eine Übersetzung vollständig und inhaltlich richtig ist.
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